Rechtsprechung
RG, 22.09.1939 - 1 D 711/39 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Ein Irrtum, der nur durch den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit verursacht worden ist, darf bei der Entscheidung über die Sicherungsmaßregel des § 42 b StGB. nicht zugunsten des Täters berücksichtigt werden. 2. Neben der Anordnung der Unterbringung nach dem § 42 b StGB. den ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 73, 314
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 09.07.1957 - 5 StR 199/57
Köperverletzung durch einen Zurechnungsunfähigen - Tatsächliche Voraussetzungen …
Ein Zurechnungsunfähiger, der einen anderen körperlich verletzt, begeht eine "mit Strafe bedrohte Handlung" auch dann, wenn er die tatsächlichen Voraussetzungen der Notwehr auf Grund eines Irrtums als gegeben ansieht, der auf derselben geistigen Erkrankung beruht wie seine Zurechnungsunfähigkeit (im Anschluß an RGSt 73, 314).Daß ein solcher Irrtum die Anwendung des § 42b StGB nicht ausschließt, hat bereits das Reichsgericht in seinem Urteil RGSt 73, 314[315] entschieden.
Er bedeutet in § 42b StGB - anders als z.B. in § 330a StGB -, daß die Handlung ein Beweisgrund für das Vorhandensein einer geistigen Erkrankung des Täters sein muß, die ihn gemeingefährlich macht und daher seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordert (vgl RGSt 73, 314[315]).
- BGH, 09.02.1994 - 3 StR 634/93
Nebenkläger - Prozeßkostenhilfe - Strafverfahren - Sicherungsverfahren - …
- BGH, 30.11.1956 - 1 StR 404/56
Rechtsmittel
Der Sachverhaltsschilderung und den Urteilsausführungen zu dem Notwehreinwand des Beschuldigten ist entgegen der Annahme der Verteidigerin zu entnehmen, daß der Beschuldigte nach der Meinung des Landgerichts auch nicht in vermeintlicher Notwehr gehandelt hat; im übrigen konnten etwaige irrige Vorstellungen über eine Notwehrlage, zu denen der Beschuldigte nur infolge seiner Zurechnungsunfähigkeit gelangte, nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden (u.a. RGSt 73, 314).